UWG-Novelle: IVSH begrüßt nationale 1:1 Umsetzung – regt aber praxisnahe Verbesserungen für unsere Branche an

Im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/825 („EmpCo“) zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel hat das Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf für ein drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgelegt. Ziel ist es, Verbraucher besser vor irreführenden Umweltaussagen zu schützen und nachhaltige Konsumentscheidungen zu fördern.
Der Industrieverband Schneid- und Haushaltwaren e.V. (IVSH) begrüßt ausdrücklich die geplante 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben. Diese schafft eine wichtige Grundlage für einheitliche Wettbewerbsbedingungen und Rechtssicherheit. Gleichzeitig sieht der IVSH konkreten Verbesserungsbedarf, um die Umsetzung für mittelständische Unternehmen noch praktikabler und verhältnismäßiger zu gestalten.
Die Schneid- und Haushaltswarenindustrie ist auch geprägt von hoher Artikelvielfalt, saisonaler Produktion und langfristiger Lagerhaltung. Daraus ergeben sich besondere Anforderungen:
- Übergangsfristen für bereits produzierte Ware und Verpackungen
Verpackungen für 2026 sind bereits im Zu- oder Umlauf. Ein geregelter Abverkauf muss auch nach dem Stichtag 27. September 2026 möglich sein, um wirtschaftliche Schäden und Ressourcenvernichtung zu vermeiden - Rechtssicherheit bei Nachhaltigkeitssiegeln
Die Definition staatlich festgesetzter Siegel ist unklar. Eine öffentlich zugängliche Positivliste – auch für Branchensiegel – ist dringend erforderlich, um insbesondere KMU eine rechtssichere Kommunikation zu ermöglichen - Verhältnismäßigkeit bei Green Claims
Die Anforderungen an Umweltaussagen dürfen nicht zu einem faktischen Zwang zur externen Zertifizierung führen. Gerade kleinere Unternehmen müssen weiterhin die Möglichkeit haben, ihre Umweltleistungen transparent und eigenverantwortlich darzustellen. Die Nachweisführung sollte sich an der Komplexität der Aussagen orientieren – einfache Angaben wie „hergestellt mit erneuerbarer Energie“ dürfen nicht denselben Aufwand erfordern wie komplexe CO₂-Bilanzen - Zulassung von QR-Codes
Die Spezifizierung von Umweltaussagen sollte auch über QR-Codes erfolgen dürfen – insbesondere bei kleinen Verpackungen und hoher Artikelzahl. Dies wäre nicht nur praktikabel, sondern auch ressourcenschonend und verbraucherfreundlich - Klarstellung bei „allgemeinen Umweltaussagen“
Aussagen wie „PFAS-frei“ oder „BPA-frei“ sind konkret, überprüfbar und produktbezogen. Sie dürfen nicht (ohne Spezifizierung) als irreführend gelten. Der Gesetzgeber muss klarstellen, dass solche Aussagen keiner weiteren Spezifizierung bedürfen. - Begrenzung auf den B2C-Bereich
Die neuen Regelungen müssen sich ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) beziehen. Eine Ausweitung auf B2B würde funktionierende Geschäftsbeziehungen belasten und unnötige Bürokratie erzeugen - Anerkennung branchenspezifischer Siegel
Branchensiegel ermöglichen eine praxisnahe und kosteneffiziente Nachhaltigkeitskommunikation – insbesondere für KMU. Sie sollten ausdrücklich anerkannt werden
Fazit:
Der IVSH unterstützt die Zielsetzung der UWG-Novelle einer 1:1 nationalem Umsetzung von Europarecht. Damit die Umsetzung jedoch für den Mittelstand einfacher wird, braucht es gezielte Nachbesserungen – insbesondere bei Übergangsfristen, der Auslegung von Umweltaussagen und der praktischen Handhabbarkeit für kleinere Unternehmen.